Leben ohne Aussicht
Von Nicolas Richter (Text) Matthias Ziegler (Fotos)

Der Luftkurort Hauzenberg
Bericht des Bayerischen Innenministeriums, 1. Januar 2009:
»Insgesamt wurden 94 Ausweisungsbescheide gegen islamistische Gefährder erstellt. In 57 Fällen ist der Aufenthalt beendet, in 37 Fällen noch nicht. Wenn eine Ausreise rechtlich nicht durchsetzbar ist, wird der Handlungsspielraum der Gefährder durch konsequente Anwendung des geltenden Rechts so weit wie möglich eingeschränkt.«
Für C. bedeutet das: Die Polizei nimmt ihn im Mai 2005 in Regensburg fest und fährt ihn nach Hauzenberg. Er darf weder Handy benutzen noch Internet oder öffentliche Telefone. Er darf den Ort nur mit Erlaubnis verlassen. Er muss jeden Morgen auf der Polizeiwache unterschreiben. Im neuen Ausländerrecht, das seit 2004 gilt, heißt dies alles »Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit«. Ohne den Terror vom 11. September 2001 hätte es diese Regeln nie gegeben.
Für Bayerns früheren Innenminister Günther Beckstein war der Fall C. ein Exempel. Er nannte ihn nicht Gefährder, sondern »Top-Gefährder«, und er konnte an ihm ausprobieren, was das neue Recht erlaubte. Aber das Gesetz schweigt darüber, wann eine solche Verbannung enden soll, was geschieht, wenn der Verdächtige nicht zäh genug ist, um diese Härte zu ertragen, Tag für Tag, Jahr für Jahr. Wie lange also ist der Staat nur konsequent, und wann wird er unerbittlich?
Seit dem versuchten Selbstmord aber muss sich Münchow immer wieder zwei Fragen stellen. »Ist C. krank, oder spielt er nur? Wann könnte es kippen, wann verkraftet er es nicht mehr?« Münchow hat Mouldi C. einmal besucht, um sich ein Bild zu machen. Ausländerrechtler wie er sind nicht leicht zu beeindrucken, weil sich Flüchtlinge immer wieder mit Suizidversuchen gegen eine Abschiebung wehren. Münchow sagt es nicht so, aber man hat den Eindruck, dass er C. für ein Schlitzohr hält, für jemanden, der seine psychischen Probleme benutzt.
Die Behörden hatten den Suizidversuch »untauglich« genannt. Die Kripo hatte herausgefunden, dass die Duschstange C.s Gewicht nicht hätte tragen können, und weil sein »Stöhnen/Rufen« den Zeugen, seinen Zimmernachbarn, aufgeschreckt habe. Der Nachbar widerspricht. »Der wollte das machen«, sagt er. Die Rangelei sei Beweis genug; außerdem hätte er C. gar nicht gehört, wenn er nicht zufällig gerade am Bad vorbeigegangen wäre.
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