Die Gewissensfrage

Gehört es sich, einem WG-Bewerber zu erklären, warum man ihn abgelehnt hat?

»Vor einigen Wochen habe ich per Anzeige einen neuen Mitbewohner für meine WG gesucht. Es waren einige Interessenten da, die sich die Wohnung angeschaut haben, ich habe mich für einen entschieden und den anderen per E-Mail oder SMS kurz abgesagt. Einer von ihnen schrieb daraufhin zurück, er wolle wissen, warum ich mich gegen ihn entschieden habe. Bin ich dazu moralisch verpflichtet? Gegenüber jemandem, den ich keine Stunde gesehen habe?« Olga R., Stuttgart

Zu meinen Grundauffassungen gehört, dass die Menschen von der Moral möglichst wenig in ihrer Freiheit beschnitten werden und deshalb auch möglichst frei in ihren Entscheidungen bleiben sollen. Das beinhaltet, sich für seine Entscheidungen möglichst wenig rechtfertigen zu müssen. Es soll so weit wie möglich jedermanns eigene Sache bleiben, wie er sein Leben führt und warum er es so führen will. Erst wenn berechtigte Interessen anderer ins Spiel kommen, muss man sich beschränken. Genau das sehe ich hier gegeben und bin deshalb der Meinung, dass Sie verpflichtet sind, Rede und Antwort zu stehen. Sie haben die Interessenten zu einer Besichtigung eingeladen, auch damit Sie sie kennenlernen können. Vollkommen zu Recht, schließlich werden Sie ja mit dem, der die Zusage erhält, unter einem Dach leben.

Wenn Sie aber die Entscheidung von der jeweiligen Person abhängig machen, bedeutet das, dass Sie durch die Vorstellungsrunde mit diesem Menschen in eine soziale Beziehung eingetreten sind. Und zwar nicht in irgendeine, sondern in eine speziell zu dem Zweck, sich ein Urteil über die Person bilden und am Ende über ihn entscheiden zu können. Das aber verpflichtet dazu, demjenigen, wenn er es erfahren will, zumindest knapp mitzuteilen, warum Sie so und nicht anders entschieden haben. Sie führen in dem Moment nicht mehr nur ihr eigenes Leben, sondern machen etwas mit dem anderen. Verweigert man aber einem Menschen das Recht, zu erfahren, warum man etwas mit ihm macht, behandelt man ihn als reines Objekt. Man verweigert ihm die Anerkennung als gleichberechtigtes Subjekt und wertet ihn damit ab.

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Das bedeutet nicht, dass derjenige mitbestimmen darf, Sie diskutieren müssen oder zu Objektivität und Vernunft verpflichtet wären. Sie können zum Beispiel jederzeit einen Mietinteressenten einzig und allein aus dem Grund ablehnen, weil Sie das Gefühl haben, es handle sich bei ihm um den Wiedergänger Ihrer verhassten Urgroßtante. Als Begründung reicht das, und wenn Sie ihm das sagen, ist er vielleicht auch ganz zufrieden damit, nicht einzuziehen.

Zu diesem Thema empfiehlt Rainer Erlinger folgende Literatur:

Anton Leist, Ethik der Beziehungen, Akademie Verlag, Berlin 2005
Rainer Forst, Das Recht auf Rechtfertigung, Suhrkamp Verlag Frankfurt am Main 2007

Illustration: Marc Herold