Blitzer im Wohngebiet

Vor der Haustür rasen die Autos auf und ab - und das in einer kleinen Seitenstraße. Dürfen Anwohner in diesem Fall mehr Verkehrskontrollen fordern?

»Wir wohnen in einer ruhigen Anliegerstraße. Leider nutzen Autofahrer sie zunehmend als Abkürzung. Neben der Lärmbelästigung ergibt sich durch mitunter deutlich überhöhte Geschwindigkeit eine Gefährdung der anwohnenden Kinder. Handele ich ethisch vertretbar oder denunziatorisch, wenn ich die Behörde bitte, vermehrt Kontrollen durchzuführen?« Hugo Z., Amberg

Ihr Ansinnen könnte tatsächlich einen fragwürdigen Touch aufweisen, wenn es Ihnen vorwiegend darum ginge, Verkehrssünder bestraft zu sehen. Dass man das, auch wenn damit abstrakt der Gerechtigkeit Genüge getan würde, als unschön empfindet, liegt an einem Grundsatz, den der römische Philosoph Seneca prägnant formuliert hat: »Nam, ut Plato ait, nemo prudens punit, quia peccatum est, sed ne peccetur« – Denn, wie schon Plato sagt, »kein Kluger straft, weil gesündigt worden ist, sondern damit nicht gesündigt werde.« Sinn kluger Strafe muss sein, das mit Strafe belegte Verhalten zu verhindern, nicht aber der Versuch, das Unrecht aufzuwiegen oder zu beseitigen, was ohnehin nicht gelingen kann.

Ihre Frage ist nun ein schöner Anwendungsfall für diesen Grundsatz, weil sie mit der Geschwindigkeitsüberschreitung und deren Ahndung, dem »Blitzen«, einen Bereich betrifft, den die meisten in erster Linie als »Täter« kennen. Viele erblicken darin eine Schikane oder gar eine Methode des Staates, an Geld zu gelangen. Sie zeigen aber nun, dass es auch anders sein kann und hier auch anders ist, weil die von Ihnen erbetenen Geschwindigkeitskontrollen neben dem berechtigten Wunsch nach Lärmschutz ein mehr als legitimes Ziel haben: den Schutz der dort lebenden Kinder.

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Hat man nun die Kontrollen derart analysiert, fällt es leichter, das von Ihnen als potenziell denunziatorisch eingestufte Vorsprechen bei der Behörde einzuordnen. Denn die Bewertung bleibt die gleiche: Solange das »kluge« Ziel der Aktion, die Gefährdung der Kinder durch Geschwindigkeitsüberschreitungen zu vermindern, im Vordergrund steht, ist die Bitte um Kontrollen ebenso wie die mögliche Bestrafung von Schnellfahrern nicht Selbstzweck, sondern nur sinnvolles Mittel und deshalb im Sinne von Seneca und Plato gerechtfertigt.

Literatur:

Zum Thema Zweck der Strafe:

Claus Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil. Band I, Verlag C.H. Beck, München 1991, darin § 3 Zweck und Rechtfertigung von Strafe und Maßregeln, S. 36ff.

Seneca, De ira, Liber primus, XIX, 7
Dort schließt sich an den zitierten bekannten Satz noch ein weiterer Halbsatz an: »Nam, ut Plato ait, nemo prudens punit, quia peccatum est, sed ne peccetur; revocari enim praeterita non possunt, futura prohibentur.«
Übersetzung: »Denn, wie schon Plato sagt, kein Kluger straft, weil gesündigt worden ist, sondern damit nicht gesündigt werde; denn Vergangenes kann man nicht mehr ungeschehen machen, Zukünftiges ist zu verhindern«, zu finden z.B. in einer zweisprachigen Ausgabe Lateinisch/Deutsch bei Reclam, Stuttgart 2007

Illustration: Serge Bloch