Merkwürdig, dass Kunst in Museen oft einfacher zugänglich erscheint als im öffentlichen Raum. Und sonderbar, dass Werke, für die Privatsammler spektakuläre Summen hinlegen, oft mehr Anteilnahme abbekommen als solche, die einem als Steuerzahler praktisch selber mit gehören. Das kann natürlich schon allein damit zu tun haben, dass bei dem Thema »Kunst am Bau« immer zunächst einmal von jenem Bundestagsbeschluss vom 25. Januar 1950 die Rede sein muss, in dem die Bundesregierung ersucht wird, »bei allen Bauaufträgen (Neu- und Umbauten) des Bundes, soweit Charakter und Rahmen des Einzelbauvorhabens dies rechtfertigen, grundsätzlich einen Betrag von mindestens einem Prozent der Bauauftragssumme für Werke der bildenden Kunst vorzusehen«. Es muss die Rede sein von der vorläufigen Durch-führungsbestimmung von 1953 und den 1957 erlassenen »Richtlinien für die Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen« (RBBau) mit dem Abschnitt »K7« zur »Beteiligung bildender Künstler«, unter Insidern kurz und kennerhaft »K7 RBBau« genannt, sowie dem vom Bauministerium, dem Bundesamt für Bauwesen und dem Finanzministerium im Jahr 2005 erarbeiteten und 2012 aktualisierten Leitfaden für Kunst am Bau …
Warum Städten ohne »Kunst am Bau« etwas fehlen würde
Seit mehr als 70 Jahren gibt es »Kunst am Bau«. Über sie wurde schon viel gespottet – zu Unrecht.