»Immer wieder bekommen wir in gastronomischen Betrieben auf die Bitte um die Rechnung nur Belege mit den Aufdrucken ›Zwischenrechnung‹ oder ›Zwischenbeleg‹. Somit besteht der Verdacht, dass diese Beträge nachträglich abgeändert werden oder gar ganz aus der Kasse verschwinden. Nun wissen wir auch, dass die Betriebe zu kämpfen haben. Aber wir möchten nicht einen Beitrag zu Steuerverkürzung leisten. Sollen wir wegschauen? Muss solche Praxis angezeigt werden? Wie sollen wir uns verhalten?« Margit und Benedikt M., Emmering
Ich habe mit der Berliner Steuerberaterin Daniela Kappeler über Ihre Frage gesprochen und kann Ihnen deshalb nun Folgendes dazu sagen: Es ist ein durchaus üblicher Vorgang, dass ein gastronomischer Betrieb zunächst eine Zwischenrechnung erstellt. Eine Kasse muss zu jeder Zeit kassensturzfähig sein, das bedeutet, es muss jederzeit belegbar nachvollzogen werden können, wie viel Geld gerade warum in der Kasse ist. Würde ein Gast, obwohl Barzahlung boniert wurde, schließlich doch mit Karte zahlen, würde dieser Betrag zum Beispiel bei einem spontanen Kassensturz fehlen. Aus diesem Grund kann also zunächst eine vorläufige Rechnung erstellt werden, bis sich alle Zahlungsmodalitäten final geklärt haben – geht das zusammen oder getrennt, bar oder mit Karte? – und die endgültige Rechnung kommt. Dem Gast bringt eine Zwischenrechnung gar nichts. Außer, um sich schon mal schwarz auf weiß anzusehen, was er wird zahlen müssen. Aber sollte er das Essen als Betriebsausgabe steuerlich absetzen wollen, benötigt er die finale oder, wie Steuerexperten sagen, ordnungsgemäße Rechnung als Bewirtungsbeleg. Mit Ihrem Verdacht haben Sie insofern recht, als sich eine Rechnung, die ausschließlich als Zwischenrechnung erstellt wurde, theoretisch komplett wieder stornieren lässt. Der eingenommene Betrag taucht nie im Kassensystem auf, das Geld ist dann schwarz verdient.
Dazu wollen Sie keinen Beitrag leisten. Was also tun? Als Privatperson sind Sie nicht dazu verpflichtet, einen Betrieb anzuzeigen, den Sie verdächtigen, Steuern zu hinterziehen. Der Beihilfe strafbar würden Sie sich nur machen, wenn Sie a) Kenntnis von einer betrügerischen Absicht hätten. Und b) vorsätzlich an der Hinterziehung mitwirkten. Bitten Sie doch einfach immer um eine ordnungsgemäße Rechnung. Die steht Ihnen als Gast gesetzlich zu.