Die Gewissensfrage

Ist es vertretbar, Kleinkinder ohne Einverständnis der Eltern zu fotografieren?

»Mein Freund fotografiert für ein Kulturmagazin bei Konzerten, meist die Bands auf der Bühne. Letztes Mal war ein süßes, etwa zweijähriges Kind im Publikum, das einen Gehörschutz trug. Er fand es so nett, dass er es auch fotografieren wollte – ohne es zu veröffentlichen. Ist es vertretbar, Kleinkinder einfach so, ohne Einverständnis der Eltern, zu fotografieren?« Heike S., Hamburg

Auf die Schnelle könnte man antworten: Die Eltern haben das Sorgerecht und sind somit die Einzigen, denen es zusteht zu bestimmen, wer wozu ihre Kinder fotografieren darf. Deshalb geht ohne ihr Einverständnis nichts. Punkt. Das ist zutreffend, bleibt aber an der Oberfläche, ohne zu fragen, warum das so ist, ob die Regelung zu Recht so besteht und wie weit sie reicht.

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Eltern dürfen nicht deshalb über die Rechte ihrer Kinder bestimmen, weil sie das Sorgerecht haben, sondern sie haben umgekehrt das Sorgerecht, damit sie die originären Rechte der Kinder für sie wahrnehmen und durchsetzen können. Richtigerweise heißt es im deutschen Recht heute »elterliche Sorge« und nicht mehr »elterliche Gewalt«. Im Vordergrund steht die Verantwortung für die Kinder; damit handelt es sich eher um eine Sorgepflicht, ausgestattet mit den dafür notwendigen Rechten.

Damit wird der Fall hier klarer. Es geht um das Recht am eigenen Bild. Ein Erwachsener, der bemerkt, dass er oder sie fotografiert werden soll, kann sich wegdrehen oder, falls es dafür zu spät ist, den Fotografen auffordern, das Bild zu löschen. Ein Kind kann das – zumindest in diesem Alter – nicht. Und auch wenn es älter ist, hat es vielleicht noch nicht die Reife, das Prinzip des Rechts am eigenen Bild zu verstehen, oder abzusehen, welche Konsequenzen es hat, fotografiert zu werden, etwa dass der Fotograf die faktische Hoheit über die Verwendung des Bildes erlangt. Um seine Rechte effektiv wahrnehmen zu können, benötigt ein Kind somit eine Vertretung. Deshalb halte ich es für falsch, ein fremdes Kind ohne Einverständnis der Eltern zu fotografieren.

Was nicht bedeutet, dass es mit diesem Einverständnis automatisch richtig wäre. Unzählige von den Eltern im Internet gepostete Bilder und Videos ihrer Kinder belegen das Gegenteil.

Literatur:

Grundgesetz:
Art 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.  

Bundesverfassungsgericht
Beschluss v. 29.11.1993, Az.: 1 BvR 1045/93 NJW 1994, 1208-1210

Das Recht am eigenen Bild, bzw. in diesem Fall das Recht schon die Anfertigung eines Bildes von sich zu untersagen, ist nicht spezialgesetzlich geregelt, sondern ein Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wie der Bundesgerichtshof im grundlegenden Urteil vom 25.4.1995 ausdrücklich anerkannt hat:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.4.1995, AZ VI ZR 272/94

Aus der Urteilsbegründung:

"III.
...
1. Das BerGer. geht zutreffend davon aus, daß niemand allgemein Schutz davor verlangen kann, außerhalb seines befriedeten Besitztums, insb. auf öffentlichen Wegen, durch andere beobachtet zu werden. Andererseits muß der einzelne auch in diesem Bereich keineswegs generell dulden, daß jedermann von ihm Bildnisse, insb. Filmaufnahmen mittels einer Videokamera, fertigt. Die spezialgesetzliche, der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild dienende Regelung des § 22 KUG (vgl. hierzu Senat, NJW 1992, 2084 = LM H. 10/1992 § 812 BGB Nr. 226 = VersR 1993, 66f.; NJW 1994, 124 = LM H. 3/1994 Art. 1 GrundG Nr. 44 = VersR 1994, 57 (58)) gewährt allerdings keinen Schutz gegen die Herstellung von Abbildungen, sondern nur gegen ihre unzulässige Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung. Zu Recht geht das BerGer. jedoch davon aus, daß - da das Recht am eigenen Bild eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202 (224) = NJW 1973, 1226; Senat, NJW 1992, 2084 = LM H. 10/1992 § 812 BGB Nr. 226 = VersR 1993, 66; NJW 1994, 124 = LM H. 3/1994 Art. 1 GrundG Nr. 44 = VersR 1994, 57) - die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen nach § 823 I BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht bedeuten kann (vgl. BGHZ 24, 200 (208) = NJW 1957, 1315 = LM § 823 (Ai) BGB Nr. 12; Senat, NJW 1966, 2353 (2354) = LM § 23 KunstUrhG Nr. 9; s. in diesem Zusammenhang auch BGH, NJW 1975, 2075 (2976); vgl. auch Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. (1994), 7.15; Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im PrivatR, 1991, S. 71ff.). Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur im Fall einer „Bildniserschleichung“ verletzt, indem etwa Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich gefertigt werden in der Absicht, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (hierzu BGHZ 24, 200 (209) = NJW 1957, 1315 = LM § 823 (Ai) BGB Nr. 12). Vielmehr kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person, insb. die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insb. auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden."   

Micha Brumlik, Advokatorische Ethik – Zur Legitimation pädagogischer Eingriffe, 2. Auflage, Philo-Verlag, Berlin 2004    

Christoph Schickhardt, Kinderethik. Der moralische Status und die Rechte der Kinder, mentis Verlag, Münster 2012    

Zum Posten von Videos von Kindern durch ihre Eltern diese Gewissensfrage

In Großbritannien gibt es derzeit eine von Hannah Weller, der Ehefrau des Musikers Paul Weller initiierte Kampagne mit dem Ziel eines Gesetzes, die Veröffentlichung von unverpixelten Bildern von Kindern ohne die Zustimmung ihrer Eltern zu verbieten.   

Vorausgegangen war ein Rechtsstreit des Musikers Paul Weller und seiner Frau Hannah gegen die Zeitung Daily Mail, die gegen den Willen der Eltern aufgenommene Fotos der Kinder des Paares gekauft und auf ihrer Webseite veröffentlicht hatte.

Illustration: Serge Bloch