Krasses Gras

Ein Leser hat vergessen, sich um den Mähroboter der Nachbarin zu kümmern, während die im Urlaub war. Nun soll er den Rasen zur Strafe mähen. Aber muss er das? 

»Eine Nachbarin bat mich, während ihres Urlaubs den Garten zu gießen und den Mähroboter anzustupsen, falls der im Gelände hängenbleibt. Leider vergaß ich den Mäh­roboter. Nach ihrer Rückkehr bat mich die Dame, die Konse­quenzen meines Versäumnisses zu tragen und ihren Rasen zu mähen. Denn der stehe jetzt zu hoch für den Roboter. Was wäre eine angemessene Reaktion?« Uwe T., Kiel

In mehr als 16 Jahren dieser Kolumne ist es niemals vorgekommen, dass ich empfohlen habe, zwischenmenschliche Differenzen durch Handgreiflichkeiten zu lösen. Auch diesmal hielte ich es nicht für richtig, aber das Erste, was mir auf Ihre Frage nach einer angemessenen Reaktion durch den Kopf schoss, war: eine Ohrfeige.

Allerdings ist das gar nicht mein größtes Problem. Schwieriger ist, dass ich nahezu sprachlos bin ob des Ansinnens Ihrer Nachbarin, von der ich eher etwas in der Art erwartet hätte: Oh, das ist ärgerlich, aber zum Glück nicht weiter schlimm. Könnten Sie uns kurz Ihren Rasenmäher leihen? Dennoch vielen Dank für die ­Mühen des Gießens.

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Hinzu kommt, dass sich Ihre Nachbarin auf den Bundesgerichtshof berufen könnte, der gegen einen – ja, tatsächlich – nachbarlichen Gartengießer dergestalt entschieden hat, dass er für einen von ihm fahrlässig verursachten Schaden haften muss. Allerdings ging es nicht um zu hoch geschossenen Rasen, sondern einen nicht abgedrehten Gartenschlauch, der den Keller flutete und einen größeren Gebäudeschaden verursachte. Für die Richter war zentral, dass der Gartengießer haftpflichtversichert war, also nicht persönlich für den Schaden aufkommen musste. Vielleicht meint Ihre Nachbarin ja, Sie sollten Ihre Versicherung fragen, ob die nicht den Rasen mähen will.

Was also tun? Weil man mit Nachbarn oft länger auskommen muss als mit Ehepartnern, würde ich aus pragmatischen Gründen versuchen, den Ärger zurückzustutzen und Gras über die Sache wachsen zu lassen. Auch wenn mir ein bekannter Satz angemessener schiene, den der letzte sächsische König Friedrich August III. bei seiner Abdankung am 13. November 1918 gesagt haben soll. Je nachdem, ob Sie das sächsische Idiom oder Hochdeutsch bevorzugen: »Nu da machd doch eiern Drägg alleene!« oder »Macht doch euren Dreck allein!«

Empfehlungen:

»Macht euern Dreck alleene!« - Der letzte sächsische König, seine Schlösser und die Revolution 1918.
Unter diesem Titel gibt es noch bis 4. November 2018 eine Ausstellung über Friedrich August III. und das Ende der Monarchie in Sachsen im Neuen Palais von Schloss Pillnitz in Dresden.

Die Haftung bei gesetzlich nicht geregelten Gefälligkeiten ist umstritten. Bei Leihe (§ 599 BGB), Schenkung (§ 521 BGB) und ehrenamtlicher Tätigkeit (§ 31b Abs. 1 BGB) haftet dem Gesetz nach derjenige, der etwas unentgeltlich macht, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Viele fordern, diesen Grundsatz auf alle unentgeltlichen Gefälligkeitsrechtsverhältnisse auszudehnen. Wobei dann zu beachten ist, wie groß der Schaden ist, ob der Geschädigte andere Ersatzmöglichkeiten hat und ob der Verursacher haftpflichtversichert ist, also auch nicht auf dem Schaden sitzen bleibt.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs kann man hier nachlesen.