Nachlast

Wenn die Erben den Nachlass ausschlagen, kann der Vermieter die Wohnung eines Verstorbenen räumen. Aber was tut man mit persönlichen Gegenständen wie Tagebüchern oder Fotoalben?

»Ich vermiete eine Wohnung, deren mittellose Mieterin leider verstorben ist. Im Testament hatte sie eine Freundin bedacht, die das Erbe aber ebenso ausschlug wie dann die Schwester, mit der sie seit 40 Jahren keinen Kontakt mehr hatte. Laut Nachlassverwalter soll ich die Wohnung nun selbst räumen. Aber was mache ich mit privaten Dingen wie Tagebuch, Fotoalben oder Dokumenten?« Ulla G., Bonn
Das Auflösen der Wohnung einer verstorbenen Person mit allen persönlichen Gegenständen ist ein schwieriges Unterfangen, weil man gewissermaßen ein Leben abwickelt. Das gilt gerade bei fremden Personen, mit deren Leben man nichts zu tun hatte.

Deshalb würde ich die persönlichen Dinge zunächst der Freundin anbieten. Wenn die Verstorbene sie als Erbin eingesetzt hatte, wollte sie, dass die Freundin diese Dinge bekommt. Sie sind nur deshalb nicht dort gelandet, weil die Freundin das Erbe ausgeschlagen hat. Das kann beim Erbe einer mittellosen Erblasserin sinnvoll sein, weil man sonst auch etwaige Schulden und weitere Verbindlichkeiten erbt. Jedoch kann man das Erbe nur komplett ausschlagen. Daran sind Sie aber nicht gebunden und können diesen Umstand nun jenseits des Rechtsweges korrigieren.

Die Freundin stand der Verstorbenen offenbar am nächsten, deshalb sehe ich bei ihr trotz der Erbausschlagung eine gewisse moralische Verpflichtung, sich um die persönlichen Gegenstände zu kümmern. Auf jeden Fall eine größere als bei Ihnen, die Sie nur als Vermieterin an diese Aufgabe gelangt sind. Wenn die Freundin die Dinge trotzdem nicht haben möchte, würde ich sie, auch wenn die beiden den Kontakt abgebrochen hatten, der Schwester anbieten, zumindest soweit es sich um alte Dokumente oder Fotos aus der Familie handelt.

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Falls am Ende niemand die Dinge will, kann man überlegen, sie für den Fall, dass sich doch noch jemand meldet, eine Zeitlang aufzubewahren, aber nicht auf ewige Zeiten. Und dann würde ich die Gegenstände eher vernichten, als etwa zum Trödel geben. Ich finde es immer unschön, wenn persönliche Dinge im Trödel oder auf Flohmärkten auftauchen. Das gilt insbesondere für ein Tagebuch, das ich als relativ Fremder auch nicht läse. Dafür ist es zu persönlich.

Literatur:

Alois Hahn, Zur Soziologie der Beichte und anderer Formen institutionalisierter Bekenntnisse: Selbstthematisierung und Zivilisationsprozess. Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 34, 1982: 407-434

Lesenswert in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verwertbarkeit von Tagebuchaufzeichnungen des Beschuldigten im Strafverfahren in der amtlichen Sammlung BVerfGE 80, 367 - 383, sowie die Besprechungen dieses Urteils und des zugrunde liegenden Urteils des Bundesgerichtshofs von Knut Amelung in Neue Juristische Wochenschrift 1988, S. 1002 - 1006 und 1990, S. 1753 - 1760

Zum Lesen von Tagebüchern Verstorbener siehe diese bereits erschienenen Gewissensfragen:
Tröstliche Texte & Das Tagebuch meiner Mutter 

Illustration: Serge Bloch