Schuh be or not Schuh be

Darf man Fotos von Menschen machen und posten, wenn diese mit ihren Füßen Sitzgelegenheiten beschmutzen?

»Ein Freund beobachtete am Flughafen, wie junge Frauen ihre Füße mit Schuhen auf der ledernen Sitzgelegenheit ablegten. Er fotografierte sie und postete das Bild bei Facebook, um eine Diskussion anzustoßen, ob man sich daran stören dürfe. Darf er gegen die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen verstoßen, nur weil die sich falsch verhalten haben?« Jakob K., Bremen

Was Ihr Freund mit dem Posten des Fotos bezweckte, ist sehr zu begrüßen: eine Diskussion anzustoßen über das Verhalten im öffentlichen Raum und den Umgang mit Dingen, die für alle da sind. Schuhe auf einem Sitzplatz mögen nicht das drängendste Problem unserer Gesellschaft sein, dennoch geht es um Rücksicht im Gegensatz zu Gedankenlosigkeit und Egoismus, und die wiederum sind Probleme unserer Gesellschaft. Kurz: Darüber eine Diskussion anzustoßen ist richtig und hat gegenüber einem einfachen Hinweis an die jungen Frauen den Vorteil, dass sie einen wesentlich größeren Personenkreis erreicht. Zudem haben die jungen Frauen etwas getan, was, sagen wir es vorsichtig, diskussionswürdig ist. Und sie haben es in einem öffentlichen Raum getan, so, dass es jeder, der dort vorbeikam, sehen konnte. Rechtfertigt das, ein Foto der Frauen ohne ihre Zustimmung zu veröffentlichen? Meiner Ansicht nach nein.

Natürlich muss man bei allem, was man in der Öffentlichkeit macht, damit rechnen, dass es andere nicht nur sehen, sondern auch ablichten. Die Verbreitung von Mobiltelefonen mit Kamera hat dazu geführt, dass heutzutage fast alles fotografiert oder gefilmt und irgendwo veröffentlicht wird. Nur bedeutet das noch lange nicht, dass das auch richtig ist. Das Recht am eigenen Bild als eine Form des Persönlichkeitsrechts droht im Rahmen der sozialen Netzwerke in Vergessenheit zu geraten, das ändert aber nichts daran, dass es existiert, wertvoll ist und hochgehalten werden sollte.

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Die öffentlichen Pranger für Fehlverhalten sind glücklicherweise abgeschafft, man sollte sie nicht über Medien oder soziale Netzwerke wieder einführen. Und die Diskussion kann Ihr Freund genauso gut mit einem Bild anstoßen, auf dem man die Gesichter der jungen Frauen nicht sieht oder auf dem sie unkenntlich gemacht wurden.

Literatur:

Die Veröffentlichung von Bildern ist in Deutschland im Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG – Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, online abrufbar) geregelt:

§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 24
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 33
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Schon allein die bloße Aufnahme eines Bildes ohne es zu veröffentlichen kann ohne Einwilligung unzulässig sein, wie der Bundesgerichtshof im grundlegenden Urteil vom 25.4.1995 ausdrücklich anerkannt hat, auch wenn es nicht spezialgesetzlich geregelt ist, sondern einen Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.4.1995, AZ VI ZR 272/94

Aus der Urteilsbegründung:

»III.
...
1. Das BerGer. geht zutreffend davon aus, daß niemand allgemein Schutz davor verlangen kann, außerhalb seines befriedeten Besitztums, insb. auf öffentlichen Wegen, durch andere beobachtet zu werden. Andererseits muß der einzelne auch in diesem Bereich keineswegs generell dulden, daß jedermann von ihm Bildnisse, insb. Filmaufnahmen mittels einer Videokamera, fertigt. Die spezialgesetzliche, der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild dienende Regelung des § 22 KUG (vgl. hierzu Senat, NJW 1992, 2084 = LM H. 10/1992 § 812 BGB Nr. 226 = VersR 1993, 66f.; NJW 1994, 124 = LM H. 3/1994 Art. 1 GrundG Nr. 44 = VersR 1994, 57 (58)) gewährt allerdings keinen Schutz gegen die Herstellung von Abbildungen, sondern nur gegen ihre unzulässige Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung. Zu Recht geht das BerGer. jedoch davon aus, daß - da das Recht am eigenen Bild eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202 (224) = NJW 1973, 1226; Senat, NJW 1992, 2084 = LM H. 10/1992 § 812 BGB Nr. 226 = VersR 1993, 66; NJW 1994, 124 = LM H. 3/1994 Art. 1 GrundG Nr. 44 = VersR 1994, 57) - die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen nach § 823 I BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht bedeuten kann (vgl. BGHZ 24, 200 (208) = NJW 1957, 1315 = LM § 823 (Ai) BGB Nr. 12; Senat, NJW 1966, 2353 (2354) = LM § 23 KunstUrhG Nr. 9; s. in diesem Zusammenhang auch BGH, NJW 1975, 2075 (2976); vgl. auch Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. (1994), 7.15; Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im PrivatR, 1991, S. 71ff.). Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur im Fall einer »Bildniserschleichung« verletzt, indem etwa Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich gefertigt werden in der Absicht, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (hierzu BGHZ 24, 200 (209) = NJW 1957, 1315 = LM § 823 (Ai) BGB Nr. 12). Vielmehr kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person, insb. die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insb. auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.«

Illustration: Serge Bloch