Unerwarteter Lauschangriff

Darf man bei privaten Telefonaten den Lautsprecher anstellen und jemand anderen mithören lassen, ohne dass der Gesprächspartner davon weiß?

»Telefonate unter Freunden sind für mich privat. Kürzlich aber erfuhr ich, dass bei einem Freund der Lautsprecher eingeschaltet ist und seine Freundin alles mithört. Sollte ich meine Erwartung an die Vertraulichkeit des Wortes deutlich äußern? Oder sollte ich davon ausgehen, dass in vielen Beziehungen das Mithören als selbstverständlich gilt?« Kurt G., Köln

Rechtliche Bestimmungen sind nur bedingt geeignet, den privaten zwischenmenschlichen Bereich zu regeln. Dennoch wäre es Unsinn, sich nicht die Überlegungen zunutze zu machen, die sich Juristen zu Problemen in diesem Bereich schon gemacht haben.

Das Bundesverfassungsgericht hatte einmal zu entscheiden, inwieweit die Aussage eines Zeugen, der heimlich ein Telefonat mit angehört hat, vor Gericht verwertet werden darf. In diesem Zusammenhang meinten die Verfassungsrichter, der Schutz des Rechtes am gesprochenen Wort durch die Verfassung umfasse »die Möglichkeit, sich in der Kommunikation nach eigener Einschätzung situationsangemessen zu verhalten und sich auf die jeweiligen Kommunikationspartner einzustellen«.

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Das trifft meines Erachtens einen hier entscheidenden Punkt. Denn neben der Vertraulichkeit des Inhalts, also dessen, was man sagt, ist auch wichtig, wie man es sagt. Tatsächlich wird man in vielen Fällen unterschiedlich formulieren oder den Tonfall anders wählen, je nachdem, wer zuhört. Diese Möglichkeit zu bestimmen, wie man wahrgenommen wird, ist ein wichtiger Bestandteil der Entfaltung der Persönlichkeit. Deshalb kann man zu Recht verärgert sein, wenn Dritte zuhören, ohne dass man es weiß. Man verliert die Regie im eigenen Leben und fühlt sich vorgeführt.

Die Richter meinten auch, entscheidend sei, »ob der Sprecher auf Grund der Rahmenbedingungen begründetermaßen erwarten darf, nicht von Dritten gehört zu werden«. Und das ist beim Telefonieren von dessen Grundstruktur her der Fall, solange man nicht weiß, dass es anders ist, und der oder die Dritte sich auch nicht am Gespräch beteiligt. Denn das ist ein Widerspruch zur Idee der Kommunikation und mehr dem Belauschen zuzuordnen, gegen das man sich verwahren darf.

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Literatur:

Zur Frage, wie sehr man im eigenen Leben die Außendarstellung gestaltet, ist nach wie vor grundlegend:

Erving Goffman, Wir alle spielen Theater. Die Selbstdarstellung im Alltag, 10. Auflage, Piper Verlag, München 2003

Allgemein zum Thema Privatheit:

Wolfgang Schmale, Marie-Theres Tinnefeld, Privatheit im digitalen Zeitalter, Böhlau Verlag, Wien 2014

Samuel D. Warren & Louis D. Brandeis, The Right to Privacy, Harvard Law Review, Heft Nr. 5, Vol IV 1890

Online abrufbar zum Beispiel hier.

Beate Rössler, Der Wert des Privaten, Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main 2001

Raymond Geuss, Privatheit - Eine Genealogie, Suhrkamp Verlag, Frankfurt 2002

Wolfgang Sofsky, Verteidigung des Privaten, Verlag C.H.Beck , München 2007

Die Gedanken des Bundesverfassungsgerichts finden sich vor allem in zwei bekannten Entscheidungen:

BVerfG
Beschluss des Ersten Senats vom 09. Oktober 2002
- 1 BvR 1611/96 - Rn. 29, 31

online abrufbar hier.

a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das Grundgesetz neben dem Recht am eigenen Bild auch das Recht am gesprochenen Wort schützt (vgl. BVerfGE 34, 238 <246 f.="">; 54, 148 <154>). Dieses gewährleistet die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation mit anderen (vgl. BVerfGE 54, 148 <155>). Der Schutz umfasst die Möglichkeit, sich in der Kommunikation nach eigener Einschätzung situationsangemessen zu verhalten und sich auf die jeweiligen Kommunikationspartner einzustellen. Zum Grundrecht gehört die Befugnis selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (vgl. BVerfGE 54, 148 <155> unter Bezugnahme auf BGHZ 27, 284 <286>; vgl. auch BAGE 41, 37 <42> sowie - unter Anschluss an diese Entscheidung - BGH, NJW 1991, S. 1180). Das Selbstbestimmungsrecht erstreckt sich also auf die Auswahl der Personen, die Kenntnis vom Gesprächsinhalt erhalten sollen.

...

Das Grundrecht schützt jedoch nicht nur vor einer solchen "Verdinglichung" des Wortes, sondern auch vor anderen Verletzungen des Selbstbestimmungsrechts darüber, welcher Person der Kommunikationsinhalt zugänglich sein soll. Schutz besteht jedenfalls auch davor, dass ein Kommunikationspartner ohne Kenntnis des anderen eine dritte Person als Zuhörer in das Gespräch mit einbezieht oder die unmittelbare Kommunikationsteilhabe durch den Dritten gestattet. Verhält ein Sprecher sich allerdings so, dass seine Worte von unbestimmt vielen Menschen ohne besondere Bemühungen gehört werden können, hat er sich das Zuhören Dritter selbst zuzuschreiben. Er ist gegen deren Kommunikationsteilhabe nicht geschützt, wenn er etwa von ihm unerwünschte Hörer in seiner Nähe übersieht oder die Lautstärke seiner Äußerung falsch einschätzt. Entscheidend ist, ob der Sprecher auf Grund der Rahmenbedingungen begründetermaßen erwarten darf, nicht von Dritten gehört zu werden (vgl. - zum Schutz einer räumlichen Privatsphäre - BVerfGE 101, 361 <384 f.>).

Und grundlegend im Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71

BVerfGE 54/148

Der Einzelne soll - ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will, ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann; dazu gehört im besonderen auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will. Insofern gilt das gleiche wie für das Recht am gesprochenen Wort, das die Befugnis des Menschen schützt, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen.

Siehe dazu auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. April 2009, Az. 6 AZR 189/08

Online abrufbar hier.

Illustration: Serge Bloch