Hinter Gittern

Darf ich mir Zoosendungen im Fernsehen anschauen, obwohl ich eigentlich gegen die Haltung von Tieren in Zoos bin? Dr. Dr. Rainer Erlinger hat eine eindeutige Meinung.

»Ich mag Tiere sehr. Da ich die Ansicht vertrete, dass Tiere in Zoos nicht artgerecht gehalten werden können, besuche ich diese nicht. Mit großer Leidenschaft sehe ich mir jedoch Zoosendungen im Fernsehen an und bemühe mich, keine Folge zu verpassen. Mein Freund wirft mir Inkonsequenz vor und vergleicht mein Handeln mit dem Konsum von Kinderpornografie. Hat er recht?« Sandra N., Berlin

Man zuckt innerlich, wenn man aus dem Kinderspaß eines Zoobesuchs heraus mit der Idee von Kinderpornografie konfrontiert wird. Schließlich handelt es sich bei Kindesmissbrauch um eine der grässlichsten und deshalb am stärksten geächteten Untaten, was auch auf den Konsum entsprechender Bilder ausstrahlt – weshalb beides strafbar ist. Das hat den Gedanken zur Folge, dass man das doch nicht vergleichen kann: eine vielleicht fragwürdige Art der Tierhaltung mit einer klar verwerflichen Untat. Bis hin zur Überlegung, ob man damit nicht die Kinderpornografie verharmlosen würde, was man auf keinen Fall möchte. Der Unterschied im Ausmaß des Unrechts macht Vergleichbarkeiten zunichte.

Dann aber kommt die Überlegung, dass man sich nicht vom Abscheu in der logischen Beurteilung beeinträchtigen lassen sollte – und die Mechanismen, die beiden Vorgängen zugrunde liegen, weisen tatsächlich Parallelen auf. Der Konsument von Kinderpornografie ergötzt sich an etwas Verwerflichem, indem er sich Aufzeichnungen davon ansieht. Das tun Sie – aus Ihrer Warte als Zoo-Gegnerin – auf einem anderen Level auch.

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Allerdings mit einem großen Unterschied: Die Verwerflichkeit des Konsums von Kinderpornografie beinhaltet, außer dass er auf etwas wahrhaft Verwerflichem beruht, das zusätzliche Problem, dass durch den Konsum und die ihn ermöglichenden Strukturen eine Nachfrage erzeugt und aufrechterhalten wird, die weiteres Unglück über weitere Kinder bringt. Das entfällt bei den Zoosendungen. Es wird kein Tier zusätzlich in einen Zoo gebracht und dort gehalten, weil dort eine Sendung gedreht wird. Schon allein deshalb hat Ihr Freund unrecht. Und auch, weil es dabei bleibt: Trotz denkbarer Parallelen ist der Unterschied im Ausmaß des Unrechts zu groß für eine Vergleichbarkeit.

Quellen:

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,

2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,

3. eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder

4. eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen: