Die Gewissensfrage

Der Platz ist reserviert, doch niemand erscheint. Muss man aufstehen, wenn zwei Stunden später doch noch jemand ankommt und mit seiner Reservierung wedelt?

»Im ICE nach Frankfurt setzte ich mich auf einen Platz, der trotz Reservierung frei war. Nach zwei Stunden reklamierte im vollen Zug eine Frau ihren Anspruch auf meinen Sitz mit Hinweis auf ihre Reservierung. Sie hatte zuvor gegenüber bei einem Bekannten gesessen und war nun vom Reservierungsinhaber verscheucht worden. Musste ich ihr Platz machen?«  Regina L., München

Ihre Frage lässt sich auf drei Ebenen beantworten. Für die erste genügt ein Blick in die Beförderungsbedingungen der Bahn: »Der Anspruch auf den reservierten Sitzplatz erlischt, wenn er nicht durch den Reisenden 15 Minuten nach Abfahrt des Zuges von dem Bahnhof, ab dem die Reservierung erfolgt ist, eingenommen wurde.« Sie hätten den Platz also nicht freigeben müssen. Nur beantwortet die Berufung auf Bestimmungen noch nicht die Frage, ob es moralisch richtig ist. Hier jedoch, womit wir bei der zweiten Ebene wären, spiegeln diese Bestimmungen, so technisch sie zunächst wirken, einen tieferen Sinn wider: Es wäre Unsinn, wenn reservierte Plätze auf Dauer frei blieben, weil niemand sicher sein kann, ob nicht irgendwann doch der Reservierungsinhaber kommt. So wie die Verjährung dem Rechtsfrieden dient, wahrt die Verminutung den Sitzfrieden. Wer einen frei gebliebenen Platz einnimmt, ist also nicht nur im Recht, sondern auch berechtigt, ihn zu behalten.

Daneben aber erkennt man etwas noch Allgemeineres auf der dritten Ebene: Die ganze Problematik ließe sich nicht nur lösen, sondern von vornherein vermeiden, wenn die Beteiligten miteinander gesprochen hätten. Die Dame mit Reservierung hat Sie ja kommen sehen, sie hätte nur kurz sagen müssen, dass es ursprünglich ihr Platz gewesen sei, und Sie beide hätten absprechen können, wie Sie weiter verfahren wollen. Dass die Dame nicht zwei Plätze beanspruchen kann, ist klar, alles weitere ist eine Frage der Abmachung.

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Das gilt vor allem auch im umgekehrten Fall: wenn man selbst eine Reservierung hat und just dieser Platz in einem noch leeren Zug besetzt ist. Dann muss man nicht unter vorwurfsvollem Wedeln der Reservierung seinen Platz einfordern, sondern kann sagen, dass man gern bereit sei, sich woanders hinzusetzen, wenn derjenige, der auf dem reservierten Platz sitzt, ihn frei machen würde, falls man selbst an den nächsten Haltestellen vom Ausweichplatz vertrieben würde. Das Schöne daran ist: Dafür braucht man keine Bestimmungen, sondern muss nur miteinander reden.


Quelle:

Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG

5. Sitzplätze und Reservierungen
5.1 Reservierungsmöglichkeit
Reisende können je nach Verfügbarkeit frühestens 3 Monate im Voraus Sitzplätze in den Zügen der Produktklassen ICE und/oder IC/EC reservieren. Das Verkehrsunternehmen kann für be- stimmte Züge ganz oder teilweise eine Reservierungspflicht festlegen oder die Reservierungsmöglichkeit für bestimmte Züge ganz oder teilweise ausschließen. Die reservierungspflichtigen Züge sind im Fahrplan gekennzeichnet. Der Anspruch auf den reservierten Sitzplatz erlischt, wenn er nicht durch den Reisenden 15 Minuten nach Abfahrt des Zuges von dem Bahn hof, ab dem die Reservierung erfolgt ist, eingenommen wurde.
Herausgeber: DB Fernverkehr AG, Frankfurt am Main: 2012. Gültig ab Dez. 2012.
Internetquelle

Illustration: Serge Bloch