Tausche Herz gegen Kamera

Kann ich die teure Kamera meines Ex-Partners behalten, wenn er mich auf besonders fiese Weise verlassen hat?

»Eine Freundin wurde sehr mies von ihrem Partner verlassen: Er ignoriert sie einfach, reagiert nicht auf ihre Anrufe und Nachrichten. Obwohl es ihr richtig schlecht geht, will sie ihm seine teure Spiegelreflexkamera zusenden, die sie noch hat und selbst für ihre Arbeit gut gebrauchen könnte. Ich sage, sie hat das Recht dazu, sie zu behalten. Was meinen Sie?« Georg N., München

Was der Partner Ihrer Freundin getan hat, nennt man »Ghosting«, weil er wie ein Geist plötzlich verschwunden ist. Untersuchungen zufolge ist das die Art von Trennung, die den Partner am stärksten verletzt, weil er verlassen und missachtet wird. Umgekehrt ist es für denjenigen, der verschwindet, einfacher, weil er oder sie sich keiner unangenehmen Auseinandersetzung stellen muss und die bequemere Trennung auf Kosten des Partners vollzieht.

Deshalb könnte man tatsächlich argumentieren, es stelle einen gerechten Ausgleich dar, wenn Ihre Freundin im Gegenzug wenigstens die teure Kamera behält. Aber auch wenn man dieser Idee einen gewissen Charme nicht absprechen kann, gefällt sie mir nicht. Ich bin kein Freund von Selbstjustiz oder davon, Unrecht mit Unrecht zu vergelten. Deshalb sollte Ihre Freundin die Kamera herausgeben, wenn ihr Ex-Partner sie zurückverlangt. Sie kann das auch mit der Forderung nach einem klärenden Gespräch verbinden.

Meistgelesen diese Woche:

Damit wären wir bei der Frage, ob Ihre Freundin die Kamera von sich aus zurückgeben, hier zusenden soll. Das würde ich verneinen. Es geht hier nicht um ein Spiegelbild der Tatsache, dass sich der Ex-Partner nicht mehr meldet, sondern um eine direkte Folge. Wenn er sich für die Methode entschieden hat, sich nicht mehr zu melden, muss er auch die Folgen tragen. Man kann seine Sachen nicht zurückfordern, wenn man den Kontakt abbricht und die Ex-Partnerin vollkommen ignoriert.

Nur: Vielleicht will Ihre Freundin die Kamera loswerden, um mit der Beziehung abzuschließen. Dass es keinen richtigen Abschluss gibt, ist eines der Probleme beim Ghosting. Deshalb kann es für Ihre Freundin durchaus sinnvoll sein, ihm die Kamera zuzusenden und damit von sich aus einen Schlusspunkt zu setzen.

Literatur:

Valeria Safronova,
Exes Explain Ghosting, the Ultimate Silent Treatment
The New York Times
26. Juni 2015
online abrufbar hier

Violetta Simon,
Wenn der Partner einfach verschwindet
Süddeutsche Zeitung 9. Juli 2015
Online abrufbar hier

Phänomen «Ghosting» - Schlussmachen für Feiglinge?
Süddeutsche Zeitung direkt aus dem dpa-Newskanal
Online abrufbar hier

Maya Borgueta
The Psychology of Ghosting: Why People Do It and a Better Way to Break Up
Huffington Post 17. August 2016
Mit Ergebnissen einer Umfrage von Elle.com zur Häufigkeit von Ghosting getrennt nach Männern und Frauen und danach, wie viele es schon getan und wie viele Opfer davon waren
Online abrufbar hier

YouGov/Huffington Post
Poll Result Ghosting
28. Oktober 2014
Online abrufbar hier

John Sakaluk
Breaking Up Bad: The Best and Worst Ways to Break Up
Science of Relationships
Online abrufbar hier

Tara J. Collins, Omri Gillath
Attachment, breakup strategies, and associated outcomes: The effects of security enhancement on the selection of breakup strategies
Journal of Research in Personality 46 (2012) 210–222
Online abrufbar hier

Die ausgleichende Gerechtigkeit geht – wie so vieles – auf Aristoteles zurück, bei dem man im V. Buch seiner Nikomachischen Ethik Grundlegendes zur Gerechtigkeit findet.
Gute Übersetzungen gibt es von Olof Gigon bei dtv, München 1991 und von Ursula Wolff bei rowohlt Taschenbuch Verlag, Reinbek bei Hamburg 2006

Zur ausgleichenden Gerechtigkeit siehe Kapitel 7 im V. Buch der Nikomachischen Ethik:
»Das ist also die eine Art des Rechtes. Die noch übrige ist die ausgleichende, die im Verkehr, dem freiwilligen wie dem unfreiwilligen, Anwendung findet. Dieses Recht hat eine andere Form als das erstere. Die das Gemeinsame austeilende Gerechtigkeit verfährt immer nach der angegebenen Proportionalität; wenn z. B. eine Geldverteilung aus öffentlichen Mitteln stattfindet, so muß sie nach dem Verhältnisse geschehen, das die Leistungen der Bürger zu einander haben; und das diesem Rechte entgegengesetzte Unrecht ist was diesem Verhältnisse zuwiderläuft. Dagegen ist das Recht im Verkehr zwar auch ein Gleiches und das Unrecht im Verkehr ein Ungleiches, aber nicht nach Maßgabe (1132a) der genannten, sondern gemäß der arithmetischen Proportionalität. Es trägt ja nichts aus, ob ein guter Mann einen schlechten verkürzt oder ein schlechter einen guten, oder ob ein guter oder ein schlechter Mann einen Ehebruch begeht; vielmehr sieht das Gesetz nur auf den Unterschied des Schadens, und es behandelt die Personen als gleiche, wenn die eine Unrecht getan, die andere es erlitten, die eine Schaden zugefügt hat, die andere geschädigt worden ist. Daher versucht der Richter dieses Unrecht, als welches in der Ungleichheit besteht, auszugleichen. Denn wenn der eine geschlagen worden ist, der andere geschlagen hat, oder auch der eine getödtet hat, der andere getödtet worden ist, so ist dieses Leiden und jenes Tun in ungleiche Teile geteilt; aber der Richter sucht durch die Strafe einen Ausgleich herbeizuführen, indem er dem Täter seinen Vorteil entzieht. In diesen Dingen redet man nämlich ganz allgemein von Vorteil, wenn auch der Ausdruck für einzelne Verhältnisse nicht eigentlich paßt, wie wenn z. B. der Schläger Vorteil und der Geschlagene Nachteil haben soll; aber bei Abmessung erlittenen Unrechtes ist es nun einmal so, daß man dasselbe Nachteil, das zugefügte Unrecht aber Vorteil nennt. So ist denn das Gleiche die Mitte zwischen dem Zuviel und dem Zuwenig, der Vorteil und Nachteil aber sind in entgegengesetzter Weise ein Zuviel und ein Zuwenig, indem der Vorteil ein Zuviel des Guten und ein Zuwenig des Übels, der Nachteil aber das Umgekehrte ist. Zwischen ihnen war die Mitte das Gleiche, das wir als das Recht bezeichnen. Und so wäre denn das ausgleichende oder wiederherstellende Recht die Mitte zwischen Nachteil und Vorteil.«
In der Übersetzung von Eugen Rolfes (ursprünglich Felix Meiner Verlag, Leipzig 1911) Nachzulesen online hier

Zur Wiedervergeltenden Gerechtigkeit siehe Kapitel 8 im V. Buch

Günther Bien 
Gerechtigkeit bei Aristoteles 
in Otfried Höffe (Hrsg.) 
Aristoteles - Die Nikomachische Ethik (Reihe Klassiker Auslegen) 
3. Auflage 
Akademie Verlag Berlin 2010 
S. 135–164

Illustration: Serge Bloch