Prof. Dr. Caroline Heber ist am Institut für Finanzrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien tätig:
»Mitte 2020 beschloss die Bundesregierung, den Steuersatz von 19 auf sieben Prozent auf Speisen in der Gastronomie zu senken. Das war eine Corona-Hilfe, hinter der zwei Überlegungen steckten: Erstens sollten dadurch die Gastronomen entlastet werden, zweitens wollte man mit der Steuersenkung auch einer Wettbewerbsverzerrung entgegenwirken.
Denn während Corona konnten viele Restaurants nur Speisen zum Mitnehmen anbieten. Auch nach den strengen Lockdowns bevorzugten viele Kunden Take-Away-Essen – aus Sorge sich im Restaurant anzustecken. Auf Take-Away-Speisen gilt schon immer ein ermäßigter Steuersatz von sieben Prozent. Um da ein gewisses Gleichgewicht wiederherzustellen, war ein weiterer Grund, Restaurant-Dienstleistungen von 19 auf sieben Prozent Mehrwertsteuer zu senken.
Ab dem 1. Januar 2024 gilt wieder die alte Regelung wie vor Corona: Sitze ich in einem Restaurant, lasse mich vom Servicepersonal bedienen und esse zum Beispiel auf Porzellantellern, werden die Speisen mit 19 Prozent besteuert. Denn dann handelt es sich um eine Restaurant-Dienstleistung. Sobald ich aber an einer Bude ein Würstchen auf dem Einwegteller im Stehen esse, gilt das nicht mehr als Restaurant-Dienstleistung, sondern Warenlieferung. Und darauf werden nur sieben Prozent Mehrwertsteuer erhoben. Wenn Sie mich fragen, allein schon wegen des Verpackungsabfalls, keine ideale Abgrenzung.
Aber es wird noch komplexer, wenn man sich die Besteuerung eines Milchkaffees anschaut. Milch gilt als Grundnahrungsmittel und wird daher mit sieben Prozent besteuert. Wenn mein Kaffee zu mehr als 75 Prozent aus Milch besteht, gilt der ermäßigte Steuersatz. Besteht er zu weniger als 75 Prozent aus Milch, gelten 19 Prozent. Bei veganen Milchalternativen wie Hafer- oder Mandel- oder Sojamilch, gelten wiederum 19 Prozent Mehrwertsteuer.«