Charmanter Banause

Muss ich meine Anmerkungen in einem ausgeliehenen Buch wieder wegradieren, auch wenn sie für andere Leser hilfreich sind?

»Ich habe in einem Lehrbuch aus der Uni-Bibliothek in sehr ordentlicher Schrift und alphabetisch korrekt einsortiert das Stichwortverzeichnis um einige Einträge ergänzt, nachdem ich sehr lange suchen musste, um die entsprechenden Stellen zu finden. Sollte ich meine Anmerkungen ausradieren, bevor ich das Buch zurückgebe?« Alexander D., München

Mit dieser Frage treffen Sie bei mir einen wunden Punkt. Als Bibliotheksnutzer bin ich immer wieder nahezu fassungslos, wenn ich in ausgeliehenen Büchern Unterstreichungen oder Anmerkungen finde, und frage mich: Wie kommt jemand auf die Idee, das in einem Buch zu machen, das ihm oder ihr nicht gehört? Dann muss man zum Arbeiten eben Einlegeblätter verwenden, die man vor der Rückgabe wieder entfernt.

Deshalb scheint die Regel einfach: In fremde Bücher, und dazu gehören Bibliotheksbücher, soll man nichts schreiben. Und wenn es schon geschehen ist, es wenigstens so gut wie möglich wieder entfernen, sprich ausradieren. Allerdings gibt es in Ihrem Fall Argumente für eine Ausnahme. Die zusätzlichen Einträge bringen Nutzen für die nachfolgenden Leser und stehen nicht im normalen Textfluss, wo sie stören können, sondern im Register. Deshalb, formulieren wir es einmal vorsichtig, fände ich es hier weniger schlimm als sonst, die Ergänzungen zu belassen.

Ich habe auch bei Uni-Bibliotheken nachgefragt. Dort erklärte man mir, dass aus Sicht einer Bibliothek in Ergänzungen kein Plus zu sehen sei, sondern eine Beschädigung des Buches. Deshalb würden Sie, wenn die Aufsicht Ihre Ergänzungen bemerkt, aufgefordert, diese zu entfernen. Jedoch sahen einige Ansprechpartner trotz grundsätzlicher Bedenken die Ergänzungen hier ausnahmsweise ebenfalls nicht ganz so negativ. Es fiel sogar das Wort »charmant«. Und ich habe einen interessanten Hinweis bekommen: Wenn es Ihnen wirklich darum gehe, nachfolgenden Buchnutzern zu helfen, sollten Sie nicht in Ihr ausgeliehenes Exemplar schreiben, sondern an den Verlag, damit die fehlenden Einträge in der nächsten Auflage berücksichtigt werden können. Für alle Leser – und ohne moralische Probleme.

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Literatur:

Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 18. August 1993

§ 8 Sorgfalts- und Schadenersatzpflicht

(1) ¹Die Benützer haben die Werke sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung zu schützen. ²Als Beschädigung gelten auch Eintragungen jeder Art, wie Anstreichungen und Berichtigungen von Fehlern, sowie Knicken von Blättern, Tafeln und Karten.

(2) ¹Die Benützer haben bei Empfang eines jeden Werkes dessen Zustand zu prüfen und vorhandene Schäden unverzüglich mitzuteilen. ²Unterlassen sie dies, so wird vermutet, daß sie das Werk in unbeschädigtem Zustand erhalten haben.

(3) ¹Für abhanden gekommene oder beschädigte Werke haben die Benützer Ersatz zu leisten, auch wenn sie kein Verschulden trifft. ²Art. 85 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes bleibt unberührt. ³Die Bibliothek bestimmt die Art des Schadenersatzes nach billigem Ermessen. Sie kann von den Benützern insbesondere die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, auf ihre Kosten ein Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen oder einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen; außerdem kann sie sich den durch diese Maßnahmen nicht ausgeglichenen Wertverlust ersetzen lassen.

Online abrufbar hier

Illustration: Serge Bloch