Das Ende des Schreckens

Kein Schüler hat mehr Angst vor einem Verweis. Denn heute geben Eltern ihren Kindern recht, nicht mehr den Lehrern. Sollte der Verweis deshalb bald selbst von der Schule fliegen?

Max Schmidt, Vorsitzender des Bayerischen Philologenverbandes, bekam mit elf Jahren seinen ersten Verweis. Wegen Schwätzens im Unterricht. Am Abend zitierten ihn seine Eltern ins Wohnzimmer und führten mit ihm ein »Erziehungsgespräch«.

Damals, in den Sechzigerjahren, galt der Verweis noch etwas, es setzte Ohrfeigen oder es gab Hausarrest und niemals kamen Eltern auf die Idee zu fragen, ob der Verweis denn berechtigt sei. Der Lehrer hatte immer recht – und die Eltern auch. Gut 40 Jahre später bringt der Zehntklässler Simon Ruane ein Buch mit in die Schule: Onanieren für Profis. Der Lehrer gibt Simon einen Verweis. Wegen kindischen Verhaltens. Simon macht sich darüber lustig bei seinen Mitschülern, seinen Eltern, auch bei den Lehrern. Alle lachen. Nicht über Simon, sondern über den altmodischen Lehrer.

Dass der Verweis »krank« ist, behaupten Schüler schon lang. Aber bald ist er tot. So tot wie Bismarck, aus dessen Zeit er stammt. Ausgestorben auch Begründungen wie »Insubordination gegenüber dem Pedell«, so hieß es in dem ältesten erhaltenen Verweis aus dem Jahr 1890 des Gymnasiums Ingolstadt; auf Deutsch: Schüler war frech zum Hausmeister.

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Inzwischen reagieren die meisten Eltern wie Simon Ruanes Mutter Claudia, 45, die sagt: »Ich finde Verweise lächerlich. Wenn es Probleme gibt, muss man das heute anders regeln.« Heute geben Eltern ihren Kindern recht, nicht mehr den Lehrern.

Max Schmidt, der oberste Philologe und inzwischen 57, hat im abgelaufenen Schuljahr keinen einzigen Verweis erteilt. Er betreut die Kollegstufe am Grafinger Gymnasium, wo er auch Simon unterrichtet. »Ich komme ohne Verweise aus«, sagt er. »Ein Verweis, der zu Hause lächerlich gemacht wird, ist schädlicher für die Autorität als gar keiner.«

Was aber, wenn ein Schüler trotzdem ständig zu spät kommt oder den Unterricht stört? Den Störer spricht Schmidt direkt an und bittet ihn, das Gesagte für die ganze Klasse zu wiederholen. Den Zuspätkommer bestellt er zur »Nacharbeit« ein, die früher »Schul-Arrest« oder »Nachsitzen« hieß – das ist viel lästiger und damit wirksamer als jeder Verweis.

Schulen gehen dazu über, Methoden anzuwenden, die sich im Jugendstrafrecht schon länger bewähren: »Die Sanktion muss auf dem Fuße folgen und der Jugendliche muss sie mit der Tat zusammenbringen«, sagt der Sozialwissenschaftler Jürgen Haupt, der in München die »Brücke« leitet – einen Verein, der »Jugendrichterliche Weisungen« umsetzt.

So müssen Graffiti-Sprayer Wände reinigen oder Handy-Diebe sich mit den Bestohlenen treffen und den Schaden ausgleichen. In der Realschule von Wasserburg am Inn flogen neulich Dutzende Papierflieger aus einem Klassenzimmer auf den Schulhof. Es regnete, die Flieger klebten auf dem Boden.

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Noch am selben Nachmittag ordnete Konrektor Wolfgang Forstner, 52, eine Räumaktion an, bei der die Schüler neben den Papierfliegern auch gleich Getränkedosen einsammelten. Statt eines Verweises gibt es in Wasserburg grundsätzlich Putz- und Räumaktionen, wenn Schüler irgendwo ihren Dreck hinterlassen und glauben, dafür sei die Putzfrau zuständig.

Kleben Kaugummis unter der Bank, bekommen die Schüler Kratzer und Schrubber in die Hand. »Das wirkt und die Eltern sind erfreut«, sagt Forstner. Auch wenn der Verweis tot und pädagogisch wertlos ist, ganz verschwinden wird er wohl nie. Aus juristischen Gründen wird er in den Schulgesetzen der meisten Bundesländer bestehen bleiben.

»Bei wirklich problematischen Elternhäusern«, sagt Wolfgang Forstner, »muss man mit dem Verweis als erster Ordnungsmaßnahme anfangen, sonst gibt das Verwaltungsgericht später kein grünes Licht, wenn ein solcher Schüler von der Schule verwiesen werden soll.«

Auch mit Verweis könnte das schwierig werden. Im Internet kursieren »Ratschläge für Schüler, die Randale lieben«, mit Tipps »zur Vermeidung jeglicher Konsequenzen« – so sollen Schüler in Schleswig-Holstein darauf achten, ob der Verweis auch eine Rechtsmittelbelehrung enthält.

Und selbst in Bayern mit seinem strengen »Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen« dürfen nach Artikel 86, Absatz 1, Verweise nur ausgesprochen werden, wenn »andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen« – worüber sich vor Gericht gut streiten lässt.