Die Gewissensfrage

„Ein naher Verwandter ist kürzlich verstorben. Dass seine Krankheit aussichtslos war, wussten die Ärzte und wussten wir, die nächsten Verwandten. Er jedoch nicht. Die Ärzte begründeten ihr Schweigen mit seiner‚ psychischen Labilität. So hat er bis zuletzt Pläne geschmiedet - und wir kamen uns vor wie Heuchler. Rechtfertigt der Optimismus, der das letzte Quäntchen Lebensqualität war, das dem Patienten noch blieb, unsere Unaufrichtigkeit?" Lea I., Passau

Auch in der Philosophie werden manche Ausdrücke besetzt, etwa »Das Prinzip Hoffnung« durch Ernst Blochs konkrete Utopie gleichen Namens, in der er die Hoffnung als das Prinzip sieht, das die Geschichte vorantreibt. In Ihrem Fall aber benötigt man die wörtliche Bedeutung, weil sie meiner Meinung nach die Antwort auf Ihre Frage darstellt.

Als Ausgangspunkt hat für mich zu gelten, dass jeder Mensch das Recht hat, über sich – und hier seine Krankheit – Bescheid zu wissen. Eine Ausnahme kann es nur in ganz besonderen Fällen geben, wenn ein Patient etwa die Wahrheit wortwörtlich nicht überleben oder seelisch daran zerbrechen würde. Dass dies die absolute Ausnahme zu sein hat, kann man theoretisch und praktisch begründen: Theoretisch, weil man durch die Täuschung den Menschen zum Objekt degradiert; man beraubt ihn seiner Stellung als Subjekt, als Agent seines Lebens. Praktisch bedeutet es, dass man dem Getäuschten die Möglichkeit nimmt, seine letzte Lebenszeit selbst zu bestimmen und noch das zu erledigen, was ihm wichtig ist. Vielleicht will er sein Testament machen oder ändern; etwas Bestimmtes tun oder sehen, jemanden treffen, etwas für ihn Wichtiges mitteilen. Ihm das zu nicht zu ermöglichen, indem man ihm fälschlich vorgaukelt, die Zeit sei noch nicht gekommen, halte ich – trotz bester Absicht – für falsch verstandene Humanität.

Die Wahrheit zu sagen bedeutet aber nicht, alle Hoffnung zu nehmen. Das wäre ohnehin vermessen, da niemand die Zukunft wirklich kennt. Es gilt aufrichtig zu sein, aber das Prinzip Hoffnung zu belassen.

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Dennoch haben Sie deshalb nicht unbedingt falsch gehandelt. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass Schwerstkranke oft sehr genau wissen, wie es um sie steht, auch wenn es nie ausgesprochen wird und sie es nicht hören wollen. Das Recht auf Wahrheit beinhaltet keine Pflicht, sie entgegenzunehmen. Aber man sollte sie nicht verweigern.

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Wenn Sie dieses Thema interessiert, können Sie hier weiterlesen:

>Ernst Bloch, Das Prinzip Hoffnung, 3 Bände, Gesamtausgabe Band 5, Suhrkamp Verlag, Frankfurt/Main, 8. Auflage 1985
>Volker Schürmann,
Hoffnung, in: Hans Jörg Sandkühler (Hrsg.) Enzyklopädie Philosophie, Meiner Verlag Hamburg 1999, S. 556-563

Zu den rechtlichen Fragen der Aufklärung insbesondere eine etwaige Einschränkung der Pflicht zur Aufklärung über Diagnose und Prognose aus medizinischen Gründen mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung sowie einer Stellungnahme im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Arztes:
>Klaus Ulsenheimer,
Arztstrafrecht in der Praxis, C.F. Müller Verlag Heidelberg, 4. Auflage 2007, vor allem Randnummer 63.

Klaus Ulsenheimer feiert in diesen Tagen seinen 70. Geburtstag, wozu wir ihm an dieser Stelle herzlich gratulieren wollen.

Illustration: Marc Herold