Die Gewissensfrage

"Mit dem Computerprogramm ‚ElsterFormular‘, das ich für meine Steuererklärung verwende, lässt sich auch die voraussichtliche Steuerschuld berechnen. So weiß ich schon jetzt, dass auf mich eine Nachzahlung zukommt. Ist es nun moralisch in Ordnung, die Steuererklärung so spät wie nach der Abgabenordnung möglich einzureichen, also bis 31.5.? Oder sollte man dem Staat sofort geben, was des Staates ist? Mareike B., Merseburg

Formulieren wir es einmal vorsichtig: Ich gehöre nicht zu den Menschen, denen die Bibel in Moralfragen tendenziell zu lasch formuliert ist. Deshalb halte ich es nur in den seltensten Fällen für notwendig, ihre moralischen Forderungen zu verschärfen. Genau das geschieht aber hier, wenn man das bekannte Zitat aus dem Markusevangelium (Mk 12, 13) »Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist!« um ein »sofort« erweitert.

Andererseits weiß jeder, dass der Staat derzeit mit einer
Rekordverschuldung kämpft, deren Zinsen wir alle und noch Generationen nach uns bezahlen werden müssen. Vor diesem Hintergrund ließe sich durchaus in das Gebot, seine Steuern zu entrichten, vielleicht kein »sofort«, aber ein ungeschriebenes »beizeiten« hineinlesen. Doch das geht mir zu weit. Trotz seines Gemeinwohlbezugs rechne ich das Steuerrecht und speziell die Abgabenordnung, in der die Fristen für Steuererklärungen formuliert werden, zu den technischen Gesetzen – bei dieser Art von Gesetzen ist man vor allem verpflichtet, sie einzuhalten und keine Umgehungen oder raffinierte Schlupflöcher zu suchen. Nicht aber, ihren Kern zu ergründen und sie dann überzuerfüllen.

Dennoch bleibt irgendwie ein ungutes Gefühl, dessen Ursprung ich aber mehr in der Motivation als in der Sache verorten würde: Vom Grundsatz her kann man niemandem vorwerfen, Fristen auszuschöpfen; dieses Recht gehört zum Wesen der Frist. Schwierig wird es jedoch, wenn man es nicht deshalb macht, weil man zum Beispiel selbst gerade kein Geld hat, sondern nur um dem Staat möglichst wenig abzugeben – und seien es nur die anteiligen Zinsen – oder schlimmer noch: weil man generell aus Prinzip alle seine Rechte bis zum äußersten ausreizen will. Dann wäre diese negative Haltung das Problem und nicht das Zuwarten bis Ende Mai.

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Quellen:

Abgabenordnung  (AO)
§ 149 Abgabe der Steuererklärungen
(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (§ 162).

(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt.
Mk 12, 13ff. in der Übersetzung der Lutherbibel von 1984
Die Frage nach der Steuer (»Der Zinsgroschen«)
(13) Und sie sandten zu ihm einige von den Pharisäern und von den Anhängern des Herodes, dass sie ihn fingen in Worten. (14) Und sie kamen und sprachen zu ihm: Meister, wir wissen, dass du wahrhaftig bist und fragst nach niemand; denn du achtest nicht das Ansehen der Menschen, sondern du lehrst den Weg Gottes recht. Ist's recht, dass man dem Kaiser Steuern zahlt, oder nicht? Sollen wir sie zahlen oder nicht zahlen?
(15) Er aber merkte ihre Heuchelei und sprach zu ihnen: Was versucht ihr mich? Bringt mir einen Silbergroschen, dass ich ihn sehe! (16) Und sie brachten einen. Da sprach er: Wessen Bild und Aufschrift ist das? Sie sprachen zu ihm: Des Kaisers. (17) Da sprach Jesus zu ihnen: So gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist! Und sie wunderteQuellen Heft 10/2010:Abgabenordnung  (AO)
§ 149 Abgabe der Steuererklärungen
(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (§ 162).

(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt.

Mk 12, 13ff. in der Übersetzung der Lutherbibel von 1984
Die Frage nach der Steuer (»Der Zinsgroschen«)
(13) Und sie sandten zu ihm einige von den Pharisäern und von den Anhängern des Herodes, dass sie ihn fingen in Worten. (14) Und sie kamen und sprachen zu ihm: Meister, wir wissen, dass du wahrhaftig bist und fragst nach niemand; denn du achtest nicht das Ansehen der Menschen, sondern du lehrst den Weg Gottes recht. Ist's recht, dass man dem Kaiser Steuern zahlt, oder nicht? Sollen wir sie zahlen oder nicht zahlen?

(15) Er aber merkte ihre Heuchelei und sprach zu ihnen: Was versucht ihr mich? Bringt mir einen Silbergroschen, dass ich ihn sehe! (16) Und sie brachten einen. Da sprach er: Wessen Bild und Aufschrift ist das? Sie sprachen zu ihm: Des Kaisers. (17) Da sprach Jesus zu ihnen: So gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist! Und sie wunderten sich über ihn.

Marc Herold (Illustration)