Die Gewissensfrage

Eine Freundin zieht weg und verkauft vorher billig ihre Kaffeemaschine. Dann ist sie plötzlich wieder da. Muss man ihr den Kaffeeautomaten zurückgeben?

»Eine Freundin verliebte sich im Urlaub so heftig, dass sie daheim ihren Hausstand auflöste und in die Türkei zog. Wir haben ihr für 300 Euro einen Kaffeeautomaten abgekauft, der neu viel mehr kostet. Leider wurde aus der Romanze nichts, sie kehrte frustriert zurück. Sollen wir ihr die Maschine zurückverkaufen? Oder gilt: Geschäft ist Geschäft, bei aller Liebe?« Hanna F., Leipzig

»Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten«, lautet ein bekannter Rechtsgrundsatz. Was vereinbart wurde, gilt. Punktum. Davon gibt es im deutschen Recht nur wenige, sehr enge Ausnahmen; eine davon ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage. Diese Rechtsfigur war von Lehre und Reichsgericht teilweise gegen den Willen des Gesetzgebers entwickelt worden, bis dieser ein Einsehen hatte und sie schließlich 2002 ins Bürgerliche Gesetzbuch übernahm. Grob umrissen besagt sie: Wenn Umstände, die zur Grundlage eines Vertrages geworden sind, sich nachträglich so sehr ändern, dass die Parteien, hätten sie das vorausgesehen, den Vertrag anders oder gar nicht geschlossen hätten, und nun einer von beiden das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, ist der Vertrag der Wirklichkeit anzupassen. Im Extremfall rückabzuwickeln. Ich denke, so ein Fall liegt hier vor. Wenn Sie die Maschine behalten wollen, kann Ihre Freundin von der mit Ihnen geschlossenen Freundschaft zurücktreten, sie Ihnen aufkündigen. Und sollte das meines Erachtens auch tun. Hätte sie geahnt, dass Sie sie in einer derartigen Situation nicht nach Kräften unterstützen, sondern mit der günstig erworbenen Kaffeemaschine auch noch Ihren Vorteil aus dem Desaster wahren wollen, sie hätte sicherlich keine Freundschaft mit Ihnen geschlossen.

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Ich kann gar nicht glauben, dass Ihnen der Kaffee aus der Maschine noch schmeckt und nicht jede Tasse bitter ist vom Unglück Ihrer Freundin. Wenn es sich um eine gute Freundin handelt, schenken Sie ihr die Maschine, um zu zeigen, wie sehr sie wenigstens hier willkommen ist. Und bei allen anderen machen Sie den Kauf rückgängig, je nach Situation vielleicht auch mit einem Abschlag beim Preis, um zu helfen, als Trostpflaster oder als Dank für die Zeit, die Sie die Maschine günstig nutzen konnten. Quellen:

Dieter Medicus / Jens Petersen, Bürgerliches Recht, Verlag Vahlen, 23. Auflage, München 2011, § 7 Die Geschäftsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 313 Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.


Zur Beendigung von Freundschaften, wenn sich einer von beiden verändert hat oder anders zeigt, als man dachte, siehe auch Aristoteles, Nikomachische Ethik, IX. Buch 3. 1165b 13ff. Gute Übersetzungen gibt es von Olof Gigon bei dtv, München 1991 und Ursula Wolf im Rowohlt Taschenbuch Verlag, Reinbek bei Hamburg 2006

Illustration: Serge Bloch