Die Gewissensfrage

Wenn ein Verwandter für einen eine Autofahrt übernimmt und dabei geblitzt wird – wer sollte dann das Bußgeld zahlen?

»Für meinen Umzug habe ich einen Transporter gemietet und einen Verwandten als Fahrer engagiert. Auf dem Weg zur Rückgabestation ist er geblitzt worden. Rechtlich gesehen ist das natürlich sein Problem, aber ohne mich wäre er ja nie in diese Situation gekommen, überhaupt geblitzt werden zu können. Wie würden Sie mit dem Bußgeld verfahren?« Jörg S., Karlsruhe

Sie fragen, wie ich mit dem Bußgeld verfahren würde. Das macht es mir leicht, zu antworten: Ich würde es je zur Hälfte teilen. Hätten Sie hingegen gefragt, was richtig ist, wäre mir eine Antwort schwerer gefallen. Weil ich zu wenig weiß.

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So könnte es sein, dass sich Ihr Verwandter nur sehr widerwillig bereit erklärt hat, den Fahrer zu spielen, etwa weil er zu wenig Erfahrung mit dem großen Wagen hat und gerade deshalb die Geschwindigkeit falsch eingeschätzt hat. Dann wäre es unbillig, ihn das Ticket zahlen zu lassen. Dasselbe gälte, falls Sie ihn gedrängt haben, das Auto möglichst schnell zurückzubringen, weil die Station schließt und sonst ein weiterer Tag zu bezahlen wäre. Oder es handelt sich einfach um eine leichte Geschwindigkeitsübertretung, wie sie auch einem umsichtigen Autofahrer – speziell nach einem anstrengenden Umzugstag – zwar nicht passieren sollte, aber passieren kann. Auch dann hielte ich es für richtig, dass Sie, für den Ihr Verwandter als Fahrer dieses Risiko übernommen hat, nun umgekehrt für ihn das Bußgeld übernehmen.

Es könnte jedoch auch ganz anders liegen: Wenn Sie etwa Ihren Verwandten ausdrücklich gebeten haben, langsam zu fahren, er Sie aber nur als kleinkarierten Spießer beschimpft und Gas gegeben hat, bis Sie beide rote Gesichter hatten – Sie vor Zorn und er vom Blitz. Dann sollte eher er zahlen.

Das alles weiß ich nicht, und das gibt mir die Gelegenheit, eine Lanze für die hälftige Teilung oder allgemeiner die Teilung nach Anzahl der Beteiligten zu brechen. Deren großer Vorteil ist, dass man nicht klären muss, wer »im Recht« ist – im Gegenteil, man lässt es ausdrücklich offen. Und das hilft nicht nur Streit zu vermeiden, sondern vor allem Lebenszeit zu sparen, die man sonst in endlosen Diskussionen, wer nun recht hat, vollkommen nutzlos vergeudet.

Literatur:

Die Idee, dass immer dann, wenn keine Gründe für eine andere Verteilung vorliegen, gleich (egalitär) auf die Beteiligten verteilt werden sollte, ist alt und mehr oder weniger allgemein anerkannt, wie Ernst Tugendhat in seinen „Vorlesungen über Ethik“ (Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main 1993) in der 18. Vorlesung „Gerechtigkeit“ ausführt:

„der Aristoteliker ist mit dem Vertreter des egalitären Konzeptes darin einig, dass, wenn keine relevanten Gründe für ungleiches Verdienst angeführt werden können, gleich zu verteilen ist.“ (S. 373) ...

„Der Aristoteliker setzt also das egalitäre Konzept als Grundlage voraus: die gleiche Verteilung ist auch für ihn die gerechte, wenn es nicht Gründe gibt, die gegen sie sprechen. Es ist deswegen falsch, wenn häufig versucht wird, die egalitäre Position in einen Begründungszwang zu bringen. Die egalitäre Position bedarf an und für sich keiner Begründung: der Begründungszwang – das onus probandi – liegt auf der anderen Seite.“ (S. 374)

Allerdings muss man zugeben, dass sich diese Ausführungen auf die sogenannte distributive Gerechtigkeit beziehen, also wenn etwas verteilt werden soll. Hier geht es um eine Strafe, dabei handelt es sich um die sogenannte ausgleichende oder korrektive Gerechtigkeit. Ich würde jedoch das Prinzip auch auf die hier interessierende Verteilung der korrektiven Gerechtigkeit unter mehreren Personen übertragen. Und darauf, dass die gleiche Verteilung, also die nach Köpfen, auch dann die zweckmäßigste und angebracht ist, wenn zwar vielleicht Gründe für eine Ungleichverteilung vorliegen, man diese aber nicht kennt. Weil eben, wie Tugendhat ausführt, die ungleiche Verteilung einer Begründung bedarf, die man nicht geben kann, wenn man die näheren Umstände nicht kennt.

Tugendhat bezieht sich nicht von ungefähr auf Aristoteles, weil dessen Ausführungen zur Gerechtigkeit im V. Buch seiner Nikomachischen Ethik nach wie vor die Grundlage aller Überlegungen zur Gerechtigkeit darstellen. So hat Aristoteles dort auch die Unterscheidung zwischen verteilender und ausgleichender Gerechtigkeit eingeführt. Gute Übersetzungen gibt es beispielsweise von Olof Gigon bei dtv, München 1991 und Ursula Wolf bei Rowohlt, Reinbek bei Hamburg 2006

Eine sehr schöne Zusammenstellung von Texten zur Gerechtigkeit bietet die von Christoph Horn und Nico Scarano herausgegebene Sammlung „Philosophie der Gerechtigkeit“, Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main 2002

Illustration: Serge Bloch