Blinder Passagier

Darf man in einem geliehenen Auto Mitfahrer transportieren? Oder strapaziert man damit die Gutmütigkeit des Besitzers?


»Ich habe einem guten Freund mein Auto geliehen, weil er kurzfristig jemanden besuchen wollte. Ohne mein Einverständnis hat er eine Mitfahrgelegenheit angeboten und fremde Leute mitgenommen. Auch wenn es aus ökonomischer und ökologischer Sicht keinen Sinn macht: Darf ich ihm vorschreiben, allein zu fahren, obwohl er dann mehr Fahrtkosten hat?« Daniel M., Regensburg

Rechtliche Überlegungen in Bezug auf Eigentum und die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs auch gegenüber Insassen sprechen für Ihren Standpunkt, jedoch halte ich einen anderen Aspekt für interessanter: Indem Sie Ihrem Freund das Auto geliehen haben, haben Sie ihm einen Gefallen erwiesen. Das ist eine Hilfeleistung ohne Gegenleistung. Dadurch entsteht so etwas wie eine Schieflage, es fließt etwas nur von einer Seite zu einer anderen. Das ist nichts Schlechtes, ich bin auch keineswegs der Meinung, dass derartige Schieflagen begradigt werden müssen, dass auf jedes Geschenk immer ein Gegengeschenk folgen oder ein Gefallen ausgeglichen werden muss.

Im Gegenteil, ich finde, diese leichten Schieflagen verschönern das Leben, sie machen aus einem wie durch Buchhaltung geregelten Geschäft ein lebendiges Miteinander. Leicht pathetisch formuliert halten diese Gefälle das Zusammenleben im Fluss, sorgen dafür, dass es nirgends stehen bleibt und schal wird.

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Das Ganze kann aber auch schwierig werden. Einmal, wenn es immer nur in eine Richtung geht. Und in Fällen wie diesem hier. Warum? Als Sie Ihrem Freund das Auto geliehen und den Gefallen erwiesen haben, haben Sie die Ebene zwischen Ihnen beiden zu ihm hin geneigt. Wenn er nun, ohne es abzusprechen, das Auto nicht nur für sich nutzt, sondern auch noch dazu, andere mitzunehmen, drückt er auf seiner Seite auf die ohnehin schon zu ihm geneigte Ebene, damit noch mehr zu ihm fließt.

Unabhängig davon, welches Ausmaß nun wirklich sinnvoll ist, sollte bei einem Gefallen eher derjenige, der den Gefallen erweist, dessen Umfang bestimmen, und derjenige, der ihn erhält, nicht mehr fordern, sondern im Gegenteil darauf achten, dass es nicht zu einseitig wird. Sonst beschädigt man dieses schöne Prinzip.

Literatur:

Der Gefallen ist in seiner sozialen Einbettung und Funktion durchaus dem Geschenk vergleichbar, gewissermaßen ein nicht-materielles Geschenk. Insofern können die klassischen Texte und Untersuchungen zur sozialen Funktion des Geschenkes, insbesondere der Reziprozität, zu seiner Einordnung herangezogen werden.

Marcel Mauss: Die Gabe. Form und Funktion des Austauschs in archaischen Gesellschaften. Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main, 9. Auflage 1990.

Christian Stegbauer: Reziprozität. Einführung in soziale Formen der Gegenseitigkeit. 2. Auflage, Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2011

Einen sehr guten Überblick über das Themengebiet bietet die von Frank Adloff und Steffen Mau herausgegebene Textsammlung Vom Geben und Nehmen. Zur Soziologie der Reziprozität, Campus Verlag, Frankfurt am Main 2005.

Darin finden sich unter anderem auch Auszüge von wichtigen Stellen aus Marcel Mauss’ Die Gabe (S. 61-72).

Hervorragend aber auch die von den beiden Herausgebern verfasste Einführung „Zur Theorie der Gabe und Reziprozität mit vielen weiteren Literaturhinweisen (S. 9-57).

Lesenswert in diesem Sammelband insbesondere auch:
Marshall D. Sahlins, Zur Soziologie des primitiven Tauschs S. 73-91.

Georg Simmel: Exkurs über Treue und Dankbarkeit, S. 95-108, aus: Georg Simmel, Soziologie. Untersuchung über die Formen der Vergesellschaftung, Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main, 1992, S. 652-670.

Alvin W. Gouldner: Etwas gegen nichts. Reziprozität und Asymmetrie, S. 109-123 Peter M. Blau: Sozialer Austausch, S. 125-137.

Zur gesetzlichen Halterhaftung:
Straßenverkehrsgesetz
§ 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. (3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.

§ 8 Ausnahmen
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, oder durch einen im Unfallzeitpunkt mit einem solchen Fahrzeug verbundenen Anhänger,
2. wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers tätig war oder
3. wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug oder durch den Anhänger befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.

§ 8a Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.

Illustration: Serge Bloch